Konsumkreditgesetz (KKG)

Das neue Konsumkreditgesetz fordert bei Kreditverträgen mit Konsumierenden eine sorgfältige Kreditfähigkeitsprüfung und enthält Vorschriften über die Verträge und die Meldepflicht.

Seit dem 1. Januar 2003 werden das bisherige eidgenössische und die kantonalen Gesetze durch das neue Konsumkreditgesetz (KKG) und die Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) ersetzt. Das neue Gesetz enthält eine abschliessende eidgenössische Regelung.

Ausserdem wurden folgende anderen Bestimmungen geändert oder ergänzt:

  • Vorschriften über Werbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG Art. 3 und 4): Kreditgeber müssen neuerdings in der Werbung darauf hinweisen, dass es ihnen verboten ist, Kredite zu gewähren, die zu einer Überschuldung der Kreditnehmenden führen. Weiter gelten unvollständige und unrichtige Angaben auf Formularen als unlauter.
  • Die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag (OR Art. 226a ff.) wurden aufgehoben.
  • Vorschriften über den Vorauszahlungsvertrag wurden geändert. Unter anderem gelten für diesen neuerdings die Artikel 13, 16, 19, 20 und 21 des KKG.

Als Kreditvermittler gelten natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig Konsumkredite vermitteln (Art. 4). Für die gewerbliche Kreditvergabe und Kreditvermittlung benötigen die Kreditgeber eine Bewilligung des Kantons, in dem sie ihren Sitz haben (Art. 39). Die Verordnung bestimmt, unter welcher Voraussetzung diese erteilt wird. Keine Bewilligung nach KKG benötigen Institute, die dem Bankengesetz unterstehen oder Konsumkredite zum Erwerb ihrer Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Bewilligungspflicht treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Bestehende kantonale Bewilligungen bleiben noch bis zum 31. Dezember 2005 gültig.

Ein Ziel des neuen Konsumkreditgesetzes ist, im Rahmen von ”Swisslex” die Bestimmungen der Richtlinie 87/102/EWG vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes über den Verbraucherkredit in das schweizerische Recht zu übernehmen.

Andererseits enthält das neue KKG Vorschriften, die in keinem europäischen Land so rigorossind und die man als Bevormundung der Konsumenten betrachten kann.

Konsumkredit für private Zwecke

Dem neuen KKG unterstehen alle Formen gewerblicher Kreditvergabe an Konsumierende, auch Ratenzahlungsverträge und abzahlungsähnliche Leasingverträge obwohl sie nicht ausdrücklich genannt werden. Verträge bei den die Mietbestandteile überwiegen, kann man jedoch weiterhin dem Mietrecht zuordnen. Für Kredit- und Kundenkarten gelten Teile des KKG, wenn der Kunde aufgrund vertraglicher Abmachung über eine Kreditoption verfügt (Art. 8). Das Gesetz enthält keine Laufzeitbeschränkung und kein Verbot von Zweit- oder Drittkrediten. Hingegen dürfen Kreditgeber weder Zahlungen oder Sicherheiten in Form von Wechseln zu annehmen (Art. 20).

Als Konsumenten gelten alle natürlichen Personen, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist (Art. 3).

Neu wird das Konsumkreditgesetz auf Konsumkredite bis 80´000 Franken angewendet (Art. 7). Die untere Grenze liegt neu bei 500 Franken. In Zukunft gilt in der ganzen Schweiz ein vom Bundesrat festgesetzter Höchstzinssatz (Art. 14). Die Verordnung legt diesen auf 15 Prozent fest. Verträge mit höherem Zinssatz sind nichtig und die Folge davon ist ein Totalverlust des Zinses (Art. 15). Der Verzugszinssatz darf nicht über dem Zinssatz liegen, für den der Konsumkredit gilt (Art. 18 Abs. 3).

Wie bisher gilt der Grundsatz, dass alle die Konsumentin oder den Konsumenten schützenden Bestimmungen relativ zwingend sind, d.h. die Vertragsparteien können Lösungen treffen, die für die Konsumentin oder den Konsumenten günstiger sind (Art. 37).

Kreditfähigkeitsprüfung

Jeder Kreditgewährung muss in Zukunft eine Kreditfähigkeitsprüfung vorausgehen. Dabei muss der Kreditgeber die konkrete wirtschaftliche und finanzielle Situation des potenziellen Schuldners analysieren. Erstmals trägt der Kreditgeber damit eine rechtliche Mitverantwortung dafür, dass ein Konsumkredit nicht zur Überschuldung der Kreditnehmenden und ihrer Familien führt (Art. 22).

Die Kreditfähigkeit ist gegeben, wenn der Konsument den Konsumkredit ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens innerhalb von 36 Monaten zurückzahlen kann (Art. 28). Der pfändbare Teil des Einkommens wird gemäss den kantonalen Berechnungsvorschriften für das Existenzminimum ermittelt. Mietzins, Steuern und bei der Informationsstelle gemeldete Verpflichtungen sind miteinzubeziehen. Der Kreditgeber darf sich, von gewissen Vorbehalten abgesehen, auf die Angaben des Konsumenten zum Einkommen und den finanziellen Verhältnissen verlassen.

Minderjährige können Konsumkreditverträge abschliessen unter der Voraussetzung, dass der gesetzliche Vertreter dem Geschäft vorher schriftlich zustimmt (Art. 13). Nicht notwendig ist die Zustimmung des Ehegatten zum Vertragsabschluss.

Meldepflicht

Wird ein Konsumkredit gewährt (Art. 25) oder ein Leasingvertrag abgeschlossen (Art. 26),so müssen die Kreditgeber dies der Informationsstelle für Konsumkredit melden. Diesewird von den Kreditgebern eingerichtet und untersteht der Aufsicht des Departements.Die Kreditgeber können deren Datenbank abrufen, um verlässliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmenden zu erhalten. Einzelheiten sind in der Verordnung geregelt.

Die Meldepflicht gilt auch, wenn die Konsumkredit- oder Leasingnehmer mit bestimmtenBeträgen in Rückstand geraten. Bei Kredit- und Kundenkarten wird es gemeldet, wenn derKunde dreimal hintereinander von der Kreditoption Gebrauch macht mit Beträgen von überFr. 3'000.-- (Art. 27). Wird die Meldepflicht und der Pflicht zur Prüfung der Kreditfähigkeitverletzt, verliert der Kreditgeber den Zins und in schweren Fällen den gewährten Kredit(Art. 32).

Schriftlicher Vertrag vorgeschrieben

Wie beim bisherigen Recht muss man Konsumkreditverträge schriftlich abschliessen. Die Kunden erhalten eine Kopie des Vertrags. Die Verträge müssen bestimmte Bestandteile enthalten, die je nach Vertragsart verschieden sind (Art. 9 bis 12).

Der Konsument kann innert 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten (Art. 16). Das Widerrufsrecht gilt auch bei Leasing- sowie bei Kredit- und Kundenkartenverträgen. Ohne Bedeutung bleibt das Widerrufsrecht hingegen für Geschäfte, die nach Ablauf von 7 Tagen mit einer Kredit- oder Kundenkarte finanziert werden.

Die Kreditnehmenden haben das unabdingbare Recht, die Einreden aus dem Konsumkreditvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger geltend zu machen (Art. 19). Wer im Hinblick auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einen Konsumkreditvertrag von über Fr. 500.-- mit einer anderen Person als dem Lieferanten abschliesst, kann unter bestimmten Bedingungen gegenüber dem Kreditgeber alle Rechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen (Art. 21).

Bei Nichtigkeit des Vertrages kann der Konsument den Darlehensbetrag innerhalb der vereinbarten Laufzeit in Raten zurückzahlen und schuldet weder Zins noch Kosten. Bei folgenden Verstössen gegen das Gesetz wird der Vertrag nichtig (Art. 15):

  • Überschreitung des Höchstzinssatzes
  • Verstösse gegen die Form- und Inhaltsvorschriften beim Vertragsabschluss
  • Keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen
  • Bei Auszahlung des Darlehens vor dem Ende der Widerrufsfrist

Bestimmungen für Konsumentenleasing

Dem KKG unterstehen auch Verträge, die der Leasingverband (www.leasingverband.ch) als Konsumentenleasingverträge bezeichnet. Diese werden zwischen einem gewerbsmässig tätigen Leasinggeber und einer Privatperson abgeschlossen und sehen im Falle der vorzeitigen Auflösung eine Erhöhung der vereinbarten Leasingraten vor. Der Leasinggegenstand wird zu privaten Zwecken gebraucht.

Dabei unterscheidet man zwischen selbständiger und unselbständiger Berufstätigkeit. So kann man von Selbständigerwerbenden annehmen, dass diese beispielsweise ein Auto oder einen Computer zu beruflichen Zwecken benötigen. Die betreffenden Verträge unterstehen demnach nicht dem KKG. Hingegen werden Verträge mit Angestellten dem KKG unterstellt, auch wenn diese die geleaste Sache, z.B. ein Auto, ebenfalls für berufliche Zwecke brauchen. Nicht das ganze KKG ist auf Leasingverträge anwendbar, sondern nur einzelne in KKG Art. 8 einzeln aufgeführte Gesetzesbestimmungen.

Leasingverträge sind schriftlich abzuschliessen und müssen bestimmte Bestandteile enthalten (Art. 11). Der Leasingnehmer erhält eine Kopie des Vertrags. Unter anderem gehört zum Vertrag eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat. Eine solche Tabelle muss noch von Fachleuten erarbeitet werden. Der Leasingverband plant, in Zusammenarbeit mit Automobilverbänden Standards zu setzen.

Für dem KKG unterstellte Leasingverträge gilt neu, dass der im Anhang zum KKG als mathematische Formel definierte effektive Jahreszins im Vertrag anzugeben ist. Dieser darf den Höchstzinssatz nicht übersteigen.

Für Leasingverträge wird die Kreditfähigkeitsprüfung erleichtert (Art. 29), insbesondere die Regeln betreffend fiktiver Vertragslaufzeit des Art. 28 gelten nicht. Die Leasingrate muss in der Differenz des Existenzminimums zum monatlichen Einkommen enthalten oder durch Vermögenswerte des Leasingnehmers gedeckt sein.

Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag innert einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt des Vertragsdoppels widerrufen. Neu ist, dass auch eine intensive Nutzung der Leasingsache das Widerrufsrecht nicht tangiert. Das Vertragsdoppel wird am besten so früh dem Leasingnehmer zugestellt, dass dieser es mindestens 10 Tage vor Übernahme der Leasingsache bekommt.

Wenn der Leasingnehmer den Vertrag bei Übernahme der Sache unterzeichnet und das Widerrufsrecht ausübt, ist nach Ansicht des Leasingverbandes Art. 40f OR anwendbar. Der Leasingnehmer schuldet einen "angemessenen Mietzins", falls er die Leasingsache während der Widerrufsfrist bereits benützt hat.

Der Leasingnehmer kann nach Art. 17 Abs. 3 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer kündigen. Er hat dann Anspruch auf Erlass der Zinsen und eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Leasingdauer entfallen. Der Anspruch des Leasinggebers auf Entschädigung richtet sich nach der Tabelle, die nach Art. 11 im Vertrag zu erwähnen ist. Der Leasinggeber kann ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, und zwar wenn mehr als drei monatliche Leasingraten ausstehend sind.

Der Leasingnehmer hat neu das unabdingbare Recht, Einreden aus dem Leasingvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger selbst geltend zu machen (Art. 19). Dies ist insbesondere beim so genannten Vertriebsleasing von Bedeutung. Es wird also nicht mehr möglich sein, einen Einredenausschluss zugunsten des Zessionars zu vereinbaren.

Neu gilt auch im Konsumentenleasing der sogenannte Einrede-Durchgriff. Der Leasingnehmer kann also unter bestimmten Bedingungen dem Leasinggeber gegenüber die gesetzlichen Rechte geltend machen, wie ein Barkäufer gegenüber dem Lieferanten. Dies wird vor allen Dingen Gewährleistungsansprüche betreffen (Art. 21).

Wenn der Vertrag nichtig ist, muss der Leasingnehmer die Leasingsache sofort zurückzugeben und hat diejenigen Leasingraten zu bezahlen, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet sind. Ein Wertverlust, der durch diese Zahlungen nicht abgedeckt ist, kann der Leasinggeber nicht nachfordern.

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